Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Zweites Buch (II) - Grundsicherung für Arbeitsuchende
SGB II§ 25 Leistungen bei medizinischer Rehabilitation der Rentenversicherung und bei Anspruch auf Verletztengeld aus der Unfallversicherung
Stand: 01.07.2023
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Hessen, 27.09.2024 – L 9 AS 380/22
- SG Magdeburg, 24.01.2014 – S 19 AS 3302/10
- BSG, 19.10.2011 – B 13 R 241/11 BErstattungsanspruch des Grundsicherungsträgers gegen den Rentenversicherungsträger - Bedarfsgemeinschaft - Übergangsgeld - medizinische RehabilitationZitiert von 19
- SG Halle, 01.09.2020 – S 10 R 569/18
- LSG Hessen, 24.08.2018 – L 5 R 256/17Zitiert von 2
- BSG, 07.04.2022 – B 5 R 17/21 RErstattungsanspruch eines Trägers der Grundsicherung für Arbeitsuchende gegen einen Rentenversicherungsträger wegen während einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation weitergezahlter "aufstockender" Grundsicherungsleistungen bei Anspruch des Versicherten auf Übergangsgeld - Rechtslage bis 17.2.2021Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BSG, 07.04.2022 – B 5 R 47/21 RAnspruch auf Übergangsgeld aus der gesetzlichen Rentenversicherung bei einem Versicherten mit Bezug von Arbeitslosengeld II unmittelbar vor Beginn einer Leistung zur medizinischen Rehabilitation - Entrichtung von Beiträgen zur Rentenversicherung aus dem Arbeitsentgelt oder Arbeitseinkommen einer versicherten Beschäftigung oder Tätigkeit für zumindest sechs Monate in den letzten zwei Jahren vor Beantragung der medizinischen Rehabilitationsleistung - kein Rückgriff auf die 15-jährige WartezeitZitiert von 4
- LSG Sachsen-Anhalt, 22.02.2021 – L 3 R 236/20 NZBZitiert von 1
- VG Lüneburg, 26.03.2018 – 4 A 395/17Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 25 SGB II zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Haben Leistungsberechtigte dem Grunde nach Anspruch auf Verletztengeld der gesetzlichen Unfallversicherung, erbringen die Träger der Leistungen nach diesem Buch die bisherigen Leistungen als Vorschuss auf die Leistungen der gesetzlichen Unfallversicherung weiter. Werden Vorschüsse länger als einen Monat geleistet, erhalten die Träger der Leistungen nach diesem Buch von den zur Leistung verpflichteten Trägern monatliche Abschlagszahlungen in Höhe der Vorschüsse des jeweils abgelaufenen Monats. § 102 des Zehnten Buches gilt entsprechend.